Satzung

Satzung für den „Stadtchor Engen e.V.“

Satzungshistorie

Die Ursatzung wurde am 06.10.1951 erstellt und durch Beschluss derMitgliederversammlung vom 07.04.1965 und 15.01.1969 geändert und neu gefasst. Die neuerliche Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.1984. Die neuerliche Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2013. Betrifft §1, Namensänderung des Vereins.
 
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Stadtchor Engen e.V.“ - „Der Generationenchor - Gegründet 1842“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in „D-78234 Engen“.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das „Kalenderjahr“.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die „Pflege des Chorgesangs“.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO, §§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung (i.S. §3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag für 2 Jahre im Rückstand ist.
  6. Der geschäftsführende Vorstand hört das Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des geschäftsführenden Vorstands hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussmitteilung beim gesamten Vorstand Einspruch erheben. Dazu ist eine Begründung vorzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung des gesamten Vorstandes ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Wird nicht innerhalb eines Monats Berufung eingelegt, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.

§5 Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  2. Aus besonderem begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der erweiterte Vorstand

§7 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung
    • Wahl des gesamten Vorstands und der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
    • Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.
  5. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. Dazu ist es notwendig, dass die Mitglieder eine E-Mail-Adresse, unter der sie erreichbar sind, angeben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
§8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • geschäftsführenden Vorstand und dem
    • erweiterten Vorstand
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
  3. Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung bestimmen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale bezahlt wird. Über den Abschluss eines dazu notwendigen Vertrages mit dem betreffenden Vorstandsmitglied wird bei der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet. Für einen solchen Vertrag sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der geschäftsführende Vorstand (Vorstandsteam)

  1. Das geschäftsführende Vorstandsteam besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Das geschäftsführende Vorstandsteam ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Das geschäftsführende Vorstandsteam wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zwei Teammitglieder des geschäftsführenden Vorstandsteams werden in ungeraden Jahren gewählt und die restlichen Teammitglieder in den geraden Jahren. Die Wiederwahl der Teammitglieder ist möglich. Die zu wählenden Teammitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat für ein Amt vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
  4. Tritt ein Teammitglied des geschäftsführenden Vorstandsteams während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/dem Verein ausgeschlossen, so kann der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Teammitglieds wählen.
  5. Der Verein wird durch zwei Teammitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  6. Es gilt das Vieraugenprinzip.

Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt nicht die Geschäfte des Vereins.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Chorleiter/der Chorleiterin und den Beisitzern (aktive Mitglieder). Die Beisitzer sind beratend und unterstützend für den geschäftsführenden Vorstand tätig.
  3. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die zu wählenden Mitglieder können in einem Wahlgang in öffentlicher Wahl gewählt werden.

§9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und empfehlen dieser in ihrem Bericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§10 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der fristgerechten und satzungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende und erweiterte Vorstand von sich aus vornehmen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.

§11 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlungerfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Engen.
  3. Die Stadtgemeinde Engen hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Chorgesangs, zu verwenden.

§13 Datenschutzbestimmungen 

  1. Der Stadtchor Engen speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
     
    Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
    • Name, Vorname, Anschrift
    • Geburtsdatum und -ort
    • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mail-Adresse) bei aktiven und passiven Mitgliedern und Funktionsträgern
    • Funktion im Verein
    • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
    • Ehrungen
    • Fotos für Presse, Website und Social Media

    Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben
  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
  3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Bodensee-Hegau Chorverband, den Badischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
  5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weiter gegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  6. Der Stadtchor Engen informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig
    über seine Website und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der
    personenbezogenen Daten des Vereins.

§14 Schlussbestimmung

  1. Die neuerliche Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2019. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorhergehende Satzung mit der letzten Änderung am 22.03.2013 verliert damit ihre Gültigkeit.

 

Engen, den 22.03.2019